Die Zulassungsbescheinigung
Die Zulassungsbescheinigung gehört zu den wichtigsten Dokumenten für Ihr Fahrzeug. Sie enthält zentrale Angaben zur Zulassung, zum Fahrzeughalter bzw. Inhaber, zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur Motorleistung und zu weiteren technischen Daten. Auch bei der Suche nach passenden Reifen kann sie hilfreich sein, wobei je nach Fahrzeug zusätzlich die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch CoC-Dokument genannt, relevant sein kann. Doch welche Bedeutung haben die beiden Teile der luxemburgischen Zulassungsbescheinigung und welche früheren Bezeichnungen gibt es? Wir klären es im folgenden Ratgeber.
Zulassungsbescheinigung, graue Karte, gelbe Karte …?
In Luxemburg wird das Zulassungsdokument eines Fahrzeugs als Zulassungsbescheinigung bezeichnet. Zuständig ist die SNCA, die Société Nationale de Circulation Automobile. Die früher gebräuchliche Bezeichnung „graue Karte“ wird teilweise noch verwendet. Seit dem 18. Dezember 2006 besteht die luxemburgische Zulassungsbescheinigung aus zwei getrennten Teilen: Teil I ist die graue Bescheinigung, Teil II die gelbe Bescheinigung.
Teil I muss beim Führen des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen als Fahrzeugpapier mitgeführt werden. Teil II sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, vorzugsweise nicht im Fahrzeug. Die deutschen Begriffe „Fahrzeugschein“ und „Fahrzeugbrief“ sind für Luxemburg nicht die offiziellen Bezeichnungen, können aber grob mit Teil I und Teil II der Zulassungsbescheinigung verglichen werden.
Rechtliche Bedeutung
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I dient in Luxemburg als Nachweis dafür, dass das Fahrzeug zugelassen ist und im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden darf. Sie enthält wichtige Angaben zum Fahrzeug und zum Inhaber der Zulassungsbescheinigung und muss bei Kontrollen vorgelegt werden können.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nicht als Borddokument benötigt. Sie wird sicher aufbewahrt und ist insbesondere bei Zulassungs- und Verwaltungsverfahren wichtig, etwa bei Änderungen, Verkauf, Wiederzulassung oder der Beantragung eines Duplikats. Teil II sollte nicht im Fahrzeug liegen, damit bei einem Diebstahl nicht beide Teile gleichzeitig verloren gehen.
Die Zulassungsbescheinigung ist ein wichtiges amtliches Dokument, ersetzt jedoch nicht automatisch einen Kaufvertrag oder einen gesonderten Eigentumsnachweis. Für Eigentumsfragen können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
Sicherheitsmerkmale
Die luxemburgische Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei farblich unterschiedlichen Teilen: Teil I ist grau, Teil II ist gelb. Beide Teile enthalten fahrzeug- und zulassungsbezogene Angaben und sind als amtliche Dokumente sorgfältig aufzubewahren. Durch die Aufteilung in zwei Teile wird die missbräuchliche Verwendung erschwert, da nur Teil I im Fahrzeug mitgeführt werden muss.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I – graue Karte
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist der Teil, der in Luxemburg beim Führen des Fahrzeugs mitzuführen ist. Sie wird daher häufig mit dem deutschen Fahrzeugschein verglichen, auch wenn diese Bezeichnung in Luxemburg nicht offiziell ist.
Teil I enthält wichtige technische Daten sowie Angaben zum Fahrzeug und zum Inhaber der Zulassungsbescheinigung, beispielsweise:
- Name und Anschrift des Inhabers
- amtliches Kennzeichen
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Datum der Erstzulassung
- Marke und Typ des Fahrzeugs
- Fahrzeugklasse
- Motorleistung
- Hubraum
- Kraftstoffart
- zulässige Masse bzw. technische Gewichtsangaben
- weitere zulassungsrelevante Fahrzeugdaten
Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss bei einer Verkehrskontrolle vorgezeigt werden können. Sie wird im Zusammenhang mit der Zulassung von der SNCA ausgestellt. Auch wenn nicht der Fahrzeughalter selbst fährt, muss das erforderliche Borddokument im Fahrzeug vorhanden sein.
Für die Suche nach passenden Reifen kann Teil I wichtige Hinweise liefern. Nicht immer sind dort jedoch alle zulässigen Reifendimensionen vollständig ersichtlich. In solchen Fällen können zusätzliche Unterlagen wie das CoC-Dokument oder Herstellerfreigaben erforderlich sein.
Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung von Teil I kann bei der SNCA ein Duplikat beantragt werden. Bei Diebstahl muss dieser bei der Polizei angezeigt werden. Für die Beantragung sind je nach Fall unter anderem ein Antrag, ein Ausweisdokument und gegebenenfalls eine Diebstahlanzeige erforderlich.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II – gelbe Karte
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist die gelbe Bescheinigung. Sie wird nicht im Fahrzeug mitgeführt, sondern an einem sicheren Ort aufbewahrt. Sie ist vor allem für Verwaltungs- und Zulassungsvorgänge wichtig und wird daher nur selten im Alltag benötigt.
Teil II enthält ebenfalls wichtige Angaben zum Fahrzeug und zur Zulassung. Dazu gehören unter anderem:
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- amtliches Kennzeichen
- Angaben zum Fahrzeug
- Angaben zum Eigentümer bzw. zur in der nationalen Fahrzeugdatenbank eingetragenen Person
- zulassungsrelevante Dokumentendaten
Teil II wird insbesondere benötigt, wenn ein Fahrzeug verkauft, umgemeldet, wieder zugelassen oder ein Duplikat beantragt wird. Beim Fahrzeugkauf sollten die relevanten Originaldokumente vollständig vorliegen. Dazu gehören in Luxemburg insbesondere die graue und die gelbe Bescheinigung, also Teil I und Teil II der Zulassungsbescheinigung.
Wichtig: Teil II sollte nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Bei einem Diebstahl des Fahrzeugs würde sonst auch der zweite Teil der Zulassungsbescheinigung verloren gehen, was die weitere Abwicklung erschweren kann.
Der Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II
Geht Teil II verloren, wird er beschädigt, zerstört oder gestohlen, kann bei der SNCA ein Duplikat beantragt werden. Bei Diebstahl muss zuvor eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Ein Duplikat von Teil II wird grundsätzlich dem Eigentümer des Fahrzeugs oder einer bevollmächtigten Person ausgestellt. Ist in der nationalen Fahrzeugdatenbank kein Eigentümer eingetragen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Inhaber von Teil I ein Duplikat von Teil II erhalten.
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Ihre häufig gestellten Fragen:
Was sind die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II?
In Luxemburg besteht die Zulassungsbescheinigung seit dem 18. Dezember 2006 aus zwei Teilen. Teil I ist die graue Bescheinigung und muss beim Führen des Fahrzeugs mitgeführt werden. Teil II ist die gelbe Bescheinigung und sollte sicher, möglichst außerhalb des Fahrzeugs, aufbewahrt werden.
Welche Informationen stehen auf der Zulassungsbescheinigung Teil I?
Auf der Zulassungsbescheinigung Teil I stehen wichtige Informationen rund um das Fahrzeug und die Zulassung. Dazu gehören Angaben zum Inhaber, das Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Marke und Typ, Datum der Erstzulassung sowie technische Daten wie Motorleistung, Hubraum, Kraftstoffart und zulässige Masse.
Wo steht was auf der Zulassungsbescheinigung?
Die luxemburgische Zulassungsbescheinigung verwendet europäisch vereinheitlichte Feldbezeichnungen. Angaben zum Inhaber finden sich im Bereich C. Angaben zur Marke und zum Fahrzeugtyp stehen im Bereich D. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist im Feld E eingetragen. Die Motorleistung wird im Feld P.2 in Kilowatt angegeben.
Wo steht auf der Zulassungsbescheinigung, wie viel PS das Auto hat?
Die Leistung des Fahrzeugs steht in der Regel im Feld P.2. Dort wird sie in Kilowatt angegeben. Um den Wert in PS umzurechnen, wird die Kilowatt-Zahl mit 1,36 multipliziert.
Was bedeuten die Zahlen und Buchstaben auf der Zulassungsbescheinigung?
Die Zahlen und Buchstaben auf der Zulassungsbescheinigung ordnen die einzelnen Angaben eindeutig zu. Sie stehen zum Beispiel für den Inhaber, das Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Marke, den Fahrzeugtyp, die Motorleistung, den Hubraum, die Kraftstoffart oder technische Gewichtsangaben.
Was ist der Unterschied zwischen Teil I und Teil II?
Teil I ist die graue Bescheinigung und dient als Borddokument. Sie muss beim Führen des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen mitgeführt werden und enthält wichtige Angaben zum Fahrzeug und zur Zulassung.
Teil II ist die gelbe Bescheinigung. Sie wird nicht im Fahrzeug aufbewahrt, sondern sicher verwahrt. Sie wird vor allem für Verwaltungs- und Zulassungsvorgänge benötigt, etwa bei Verkauf, Wiederzulassung oder bei der Beantragung eines Duplikats.
Kann man die Zulassungsbescheinigung Teil I im Auto lassen?
Ja, Teil I muss in Luxemburg beim Führen des Fahrzeugs als Borddokument mitgeführt werden. Teil II sollte dagegen nicht im Fahrzeug liegen, sondern sicher und getrennt vom Fahrzeug aufbewahrt werden.
Zulassungsbescheinigung verloren – was tun?
Bei Verlust, Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung kann bei der SNCA ein Duplikat beantragt werden. Bei Diebstahl muss zunächst eine Anzeige bei der Polizei erfolgen. Der Antrag kann je nach Fall online über MyGuichet.lu, per Post oder an einem Standort der SNCA gestellt werden.
Luxemburg